Die häufigsten Fragen und Antworten zum Energieausweis

Lange wurde über die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) diskutiert und über die Einführung des Energieausweises spekuliert. Am 01. Oktober 2007 ist die neue EnEV in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Einführung eines Energieausweises für Wohngebäude im Bestand.

Da wir von Ihnen, den Eigentümern, zu diesem Thema immer wieder befragt werden, haben wir uns entschlossen, nachdem nunmehr alle notwendigen Daten und Fakten vorliegen, dass wir Ihnen heute noch einmal die häufigsten uns gestellten Fragen beantworten:

1. Wer braucht einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist nur bei einem Neubau, Verkauf oder Neuvermietung erforderlich. Mietern in bestehenden Mietverhältnissen muss kein Ausweis zugänglich gemacht werden.

2. Was versteht man unter einem Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Ausweis, der Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Analog zu den Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten ("A+, A, B, C ....") wird ein Gebäude anhand seiner energetischen Qualität eingestuft.

3. Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?

Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Energieausweis Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Energieausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit die energetische Qualität "sichtbar". Die Energieeffizienzklasse soll ein Gütesiegel für die Wohnungen eines Gebäudes sein.

4. Welchen Nutzen bietet der Ausweis dem Mieter und Eigentümer?

Der Nutzen besteht darin, Gebäude vor dem Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages miteinander vergleichen zu können. Als Qualitätssiegel für das Gebäude verschafft er dem Mieter eine höhere Transparenz, wie es um den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten des Gebäudes bestellt ist. Gebäudebesitzer erhalten ihrerseits die Möglichkeit, mit der energetischen Qualität des Gebäudes und mit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu werben.

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Energieausweis und einem Energiepass?

Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Nach der nun rechtskräftigen Energieeinsparverordnung spricht man vom Energieausweis.

6. Wird der Energieausweis pro Wohnung oder pro Gebäude erstellt?

Ein Energieausweis wird in der Regel immer nur für das gesamte Gebäude erstellt.

7. Wie lange ist ein Ausweis gültig?

Ein Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

8. Welche Varianten des Energieausweises gibt es, wo liegt der Unterschied?

a) Bedarfsausweis

Beim so genannten bedarfsorientierten Energieausweis werden die Gebäudehülle der beheizten Bereiche (i.d.R. Außenwände, Fenster, Haustür, Dachflächen, Speicherdecke, Kellerdecke ...) sowie die verarbeiteten Bau- und Dämmmaterialien analysiert sowie das Heizungs-/Warmwassersystem begutachtet. Somit wird der gesamte Wärmeverlust des Gebäudes rechnerisch ermittelt. Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über die Qualität des Gebäudes, unabhängig vom Verhalten einzelner Nutzer.

b) Verbrauchsausweis

Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch auf Basis der Heizkostenabrechnungen ermittelt. Für die Erstellung ist es erforderlich, dass mindestens die Verbrauchsdaten (Heizkostenabrechnungen) von 3 aufeinander folgenden Abrechnungsperioden vorliegen. Leerstände müssen entsprechend berücksichtigt werden.

9. Wann wird der Energieausweis zur Pflicht?

Welchen Ausweistyp benötige ich? Bis zum 30. September 2008 gibt es eine uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt können alle Gebäudeeigentümer ihren Ausweistyp frei wählen. Ab 01.10.2008 ist für kleinere, ältere und unsanierte Objekte nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis zulässig. Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Pflicht zum Bedarfsausweis für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen besteht, die vor 1978 und damit vor der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet wurden. Ausgenommen von dieser Pflicht werden Wohngebäude, die zwischenzeitlich saniert wurden und mindestens den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung erreicht haben; für diese besteht auch Wahlfreiheit. Für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden, kann stets zwischen beiden Ausweisarten uneingeschränkt gewählt werden.

10. Behalten schon erstellte Energieausweise ihre Gültigkeit?

Ja. Alle vorhandenen Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung erstellt wurden, sind weiterhin gültig und können verwendet werden.

11. Muss der Energieausweis zwingend erstellt werden?

Ja. Bei Neubauten muss der Energieausweis sogar der zuständigen Landesbehörde (i. d. R. Untere Bauaufsicht) mit den Bauantragsunterlagen vorgelegt werden. Bei Verstoß drohen Bußgelder.

12. Muss für alle Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden oder gibt es auch Ausnahmen?

Ausgenommen von der Verpflichtung sind denkmalgeschützte Gebäude und Abrissgebäude. Für kleine Gebäude unter 50 qm sowie für unbeheizte Gebäude (z.B. Garagen) ist kein Energieausweis erforderlich.

13. Woher bekomme ich einen Energieausweis?

Gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird für Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden, welche fachliche Qualifikation für das Erstellen von Energieausweisen erforderlich ist. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei uns oder bei jeder Handwerkskammer.

14. Was kostet ein Energieausweis?

Es gibt keine behördliche Gebührenordnung für das Erstellen von Energieausweisen. Angebot und Nachfrage werden den Preis bestimmen. Verbrauchsausweise werden derzeit zu einem Preis von 30,- bis 100,- EUR angeboten. Da beim Bedarfsausweis ein wesentlich größerer Zeitaufwand vom Energieberater getätigt werden muss, wird man von Preisen ab ca. 500,- EUR aufwärts ausgehen müssen. Je nach Größe und Umfang des Gebäudes.

Die o.g. Fragen und Antworten stellen nur einen Teil des Themenfeldes Energieausweis dar. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an uns, die Hausverwaltung Ihrer Liegenschaft wenden. Wir werden Ihnen wie gewohnt, entsprechend detaillierte Auskunft erteilen.

Die für Ihre Gebäude notwendigen Energieausweise werden derzeit bearbeitet, beantragt bzw. liegen auch zum Teil schon vor. Sofern uns die Energieausweise zu Ihrer diesjährigen Eigentümerversammlung bereits vorliegen, werden wir Ihnen diese dort vorstellen.

Ralf Hartung
Immobilienverwalter / Immobilienwirt (VWA-Freiburg)

Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH