Laufzeitklauseln von 10 Jahren in (Miet-) Verträgen mit Techem und anderen Anbietern sind nichtig.

Entscheidung des BGH vom 19.12.2007, AZ XII ZR  61/05

Der BGH hatte am 19.12.2007 geurteilt, die zehnjährige Bindung für die Miete der Geräte zur Messung des Wärmeverbrauchs benachteilige Kunden unangemessen (Az: XII ZR 61/05 vom 19. Dezember 2007). Der Verbraucher könne weder zur günstigeren Konkurrenz wechseln, noch sei - wenn er kein Gerät mehr brauche - ein Ausstieg aus dem Vertrag möglich.

Die zehnjährige Laufzeit ist in den Auftrags- und Geschäftsbedingungen von Techem verankert. Danach darf das Unternehmen zudem angemietete Ablese-Geräte zurücknehmen, wenn ein Kunde in Zahlungsverzug gerät. Wie der BGH entschied, werden dadurch die Kunden einseitig und unangemessen benachteiligt. Die Klauseln seien daher unwirksam. Die lange Vertragsbindung wälze das komplette wirtschaftliche Risiko auf den Kunden ab, der selbst dann noch zahlen müsse, wenn er die Geräte nicht mehr brauche. Zudem werde der Wechsel zu günstigeren Wettbewerbern verhindert.

Die Rücknahmeklausel verstoße gegen gesetzliche Vorgaben. Danach dürfe ein Verkäufer die Rückgabe nur verlangen, wenn er vom Vertrag zurücktrete. Dies diene dem Schutz der Verbraucher, damit die nicht ein Gerät zurückgeben und trotzdem noch bezahlen müssen.