Verteilung der Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
(BGH, Beschluss v. 27.9.2007, V ZB 83/07)
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.
Hintergrund
Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. In der jährlichen Eigentümerversammlung wurde die Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Der Antragsteller hat die Einzel- und Gesamtabrechnung angefochten, weil die Kabelanschlusskosten nach den Miteigentumsanteilen errechnet wurden. Er begehrt die Verteilung der Kosten nach der Anzahl der Wohnungen im Haus.
Entscheidung
Soweit die Eigentümergemeinschaft Kosten für die Versorgung oder den Gebrauch des Sondereigentums gegenüber einem Dritten zu tragen hat, sind derartige Kosten im Rahmen der Verteilung unter den Wohnungseigentümern als nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Kosten anzusehen. Zwar kann es nicht von dem Verhalten Dritter abhängig sein, ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen sind. Davon muss jedoch der Fall unterschieden werden, in dem die Kosten von der Eigentümergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl die Leistung des Dritten von den Wohnungseigentümern allein im Bereich des Sondereigentums genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund von Messeinrichtungen individuell erfasst werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigentumsanteile an dem Grundstück in Betracht. Fehlt der Gemeinschaftsordnung eine Regelung, verbleibt es bei dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Schlüssel. Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis grundsätzlich maßgebend ist. Hiervon geht jetzt auch § 16 Abs. 3 WEG aus.